Der Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative
«Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)»
Die Bundesverfassung (1) wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 2ter (2)
2ter Die Einfuhr von Stopfleber und Stopfleberprodukten ist verboten.
Art. 197 Ziff. 15 (3)
15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2ter (Verbot der Einfuhr von Stopfleber).
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2ter spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
(1) SR 101
(2) Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
(3) Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Darum geht’s
Wegen dem grossen Leiden, das Gänsen und Enten beim Mästen zugefügt wird, ist die Produktion von Stopfleber in der Schweiz seit über 40 Jahren verboten.
Die Prozedur des Mästens – dabei wird mehrmals täglich ein Metallrohr oder Schlauch in die Speiseröhre der Tiere eingeführt – verursacht schmerzhafte Verletzungen. Die Hälse von Tieren können dabei durchstochen (perforiert), Flügel gebrochen werden. Die erzwungene, schnelle Zunahme der Leber (Fettleber) führt dazu, dass die Lunge komprimiert wird und verursacht schwere Atem-, Nieren- und Kreislaufprobleme. Die Zwangsernährung gilt in der Schweiz als grausame Praxis gegenüber Tieren und erfüllt den Tatbestand der schweren Tierquälerei.
Mit jährlich 200 Tonnen importierter Stopfleber ist die Schweiz eines der wichtigsten Importländer von diesen Produkten. Jedes Jahr werden allein für den Schweizer Markt 400 000 Enten und 12 000 Gänse gemästet und getötet.
Es ist scheinheilig, dass in der Schweizer die Produktion von Stopfleber unter Strafandrohung verboten ist, diese aber von ausländischen Produzenten hergestellt und importiert werden darf.
Ein Einfuhrverbot von Stopfleber und Stopfleberprodukten ist auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar. Alle Abkommen sehen Ausnahmen für Massnahmen vor, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und des Lebens oder der Gesundheit von Tieren erforderlich sind.
So sind beispielsweise Einfuhrverbote für Robben-, Hunde- und Katzenfelle bereits gesetzlich verankert. Das höchste Gericht der Welthandelsorganisation (WTO) hat ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz von Tieren Teil der öffentlichen Moral ist.
Die Initiative richtet sich nur gegen das Stopfen von Gänsen und Enten zwecks Gewinnung von Foie gras. Andere mit dem Tierschutz vereinbaren Zuchtbedingungen sind nicht von dem in der Initiative angestrebten Verbot betroffen.
Fragen und Antworten
Was ist Stopfleber?
Stopfleber oder Foie gras ist eine durch Stopfmast verfettete Leber von Enten oder Gänsen.
Diese kulinarische Spezialität wird hauptsächlich in Frankreich produziert und während der Festtage am Jahresende konsumiert. Sie wird roh, halbgegart oder gebraten verzehrt.
Ein Produkt, das der Stopfleber ähnlich ist, aber nicht durch Stopfen gewonnen wurde, darf nicht unter der Bezeichnung Foie gras vermarktet werden.
Die Bezeichnung Foie gras ist geschützt. Das Label Foie gras gilt nur, wenn das Tier, vom dem die Leber stammt, zwangsweise gestopft wurde. Diese Vorschrift ist im Gesetzesartikel L654-27-1 des französischen Code rural et de la pêche maritime (1) sowie in Artikel 1 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 vom 16. Juni 2008 aufgeführt, in der auch Mindestlebergewichte festgelegt sind, die nur durch Zwangsernährung der Tiere erreicht werden können (2).
Aus diesem Grund darf ein Produkt, das ähnlich wie Stopfleber hergestellt wurde, aber ohne Zwangsfütterung, nicht unter der Bezeichnung « Stopfleber » verkauft werden.
(1) https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000006584967/
(2) https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2008/543/oj/fra?locale=de
Seit wann ist die Stopfmast in der Schweiz verboten?
In der Schweiz ist die Stopfmast seit mehr als 40 Jahren verboten. Mit dem ersten eidg. Tierschutzgesetz von 1978 wurde das Verbot der Stopfmast eingeführt. Seit 2008 ist das Verbot der Stopfung von Geflügel auch in Artikel 20 der Verordnung zum Schutz der Tiere (TSchV) festgelegt.